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RL 2006/112/EG Artikel 205a

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 1: Zahlungspflicht

Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

Artikel 205a [mit Wirkung v. 1.7.2028] [1]

Bis zum legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bewertungsbericht über das Funktionieren der Artikel 201 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 201a, Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 205 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, vor, prüft die Notwendigkeit, Artikel 201a und Artikel 205 Absatz 2 beizubehalten, und unterbreitet erforderlichenfalls einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kursiver Art. 205a eingefügt gem. Art. 1 Nr. 5 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/1539, ) mit Wirkung v. .