RL 2006/112/EG Artikel 200
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 1: Zahlungspflicht
Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Artikel 200
Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt.
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CAAAC-35909