RL 2006/112/EG Artikel 200

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 1: Zahlungspflicht

Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

Artikel 200

Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt.

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CAAAC-35909