RL 2006/112/EG Artikel 189

Titel X: Vorsteuerabzug

Kapitel 5: Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Artikel 189

Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:

  1. den Begriff „Investitionsgüter“ definieren;

  2. den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;

  3. alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen;

  4. verwaltungsmäßige Vereinfachungen ermöglichen.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909