Titel X: Vorsteuerabzug
Kapitel 5: Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Artikel 189
Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:
den Begriff „Investitionsgüter“ definieren;
den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;
alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen;
verwaltungsmäßige Vereinfachungen ermöglichen.
Fundstelle(n):
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CAAAC-35909