RL 2006/112/EG Artikel 165
Titel IX: Steuerbefreiungen
Kapitel 10: Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr
Abschnitt 2: Steuerbefreiung von Umsätzen im Hinblick auf eine Ausfuhr und im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 165
Die Mitgliedstaaten können für die Steuerbefreiungen gemäß Artikel 164 einen gemeinsamen Höchstbetrag festsetzen.
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CAAAC-35909