RL 2006/112/EG Artikel 165

Titel IX: Steuerbefreiungen

Kapitel 10: Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr

Abschnitt 2: Steuerbefreiung von Umsätzen im Hinblick auf eine Ausfuhr und im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 165

Die Mitgliedstaaten können für die Steuerbefreiungen gemäß Artikel 164 einen gemeinsamen Höchstbetrag festsetzen.

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CAAAC-35909