Titel IX: Steuerbefreiungen
Kapitel 10: Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr
Abschnitt 1: Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen
Artikel 161
Die Mitgliedstaaten können folgende Lieferungen von Gegenständen und damit zusammenhängende Dienstleistungen von der Steuer befreien:
die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 30 Absatz 1 unter Wahrung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder des externen Versandverfahrens;
die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 30 Absatz 2 unter Wahrung des internen Versandverfahrens nach Artikel 276.
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CAAAC-35909