RL 2006/112/EG Artikel 154
Titel IX: Steuerbefreiungen
Kapitel 10: Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr
Abschnitt 1: Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen
Artikel 154
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als „andere Lager als Zolllager“ bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 92/12/EWG als Steuerlager definiert, und bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren.
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CAAAC-35909