Titel IX: Steuerbefreiungen
Kapitel 9: Steuerbefreiungen für Dienstleistungen von Vermittlern
Artikel 153
Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, von der Steuer, wenn sie in den Kapiteln 6, 7 und 8 genannte Umsätze oder Umsätze außerhalb der Gemeinschaft betreffen.
Die Befreiung nach Absatz 1 gilt nicht für Reisebüros, wenn diese im Namen und für Rechnung des Reisenden Leistungen bewirken, die in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909