RL 2006/112/EG Artikel 15

Titel IV: Steuerbarer Umsatz

Kapitel 1: Lieferung von Gegenständen

Artikel 15 [1]

(1) Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und ähnliche Sachen.

(2) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand betrachten:

  1. bestimmte Rechte an Grundstücken;

  2. dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben;

  3. Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Art. 15 Abs. 1 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU 2010 Nr. L 10 S. 14) mit Wirkung v. .