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RL 2006/112/EG Artikel 144

Titel IX: Steuerbefreiungen

Kapitel 5: Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

Artikel 144

Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist.

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CAAAC-35909

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