Titel IX: Steuerbefreiungen
Kapitel 4: Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Artikel 140 [1]
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige in ihrem jeweiligen Gebiet in jedem Fall mehrwertsteuerfrei ist;
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstaben e bis l in jedem Fall mehrwertsteuerfrei ist;
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, für die der Erwerber gemäß den Artikeln 170 und 171 in jedem Fall das Recht auf volle Erstattung der Mehrwertsteuer hat, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b geschuldet würde.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 140 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 175 S. 12) mit Wirkung v. .