Titel IX: Steuerbefreiungen
Kapitel 4: Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Abschnitt 1: Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen
Artikel 139 [1]
(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 1 gilt nicht für die Lieferungen von Gegenständen durch Steuerpflichtige, die unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe der Artikel 282 bis 292 fallen.
Ferner gilt die Steuerbefreiung nicht für die Lieferungen von Gegenständen an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
(2) Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Steuerpflichtige, die unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe der Artikel 282 bis 292 fallen.
(3) Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und c gilt nicht für die Lieferungen von Gegenständen, die nach der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung der Artikel 312 bis 325 oder der Regelung für öffentliche Versteigerungen der Mehrwertsteuer unterliegen.
Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für die Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, die nach der Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge der Mehrwertsteuer unterliegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 2 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
wird Art. 139 mit Wirkung v. wie folgt
geändert:
a) Abs. 1 Unterabs. 1 erhält
folgende Fassung:
„Die Steuerbefreiung nach Artikel 138
Absatz 1 gilt nicht für die Lieferungen von Gegenständen durch
Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bewirkt wird,
unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe des Artikels 284
fallen.“
b) Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
„(2) Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz
2 Buchstabe b gilt nicht für die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren
durch Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bewirkt
wird, unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe des Artikels
284 fallen.“