Titel IX: Steuerbefreiungen
Kapitel 2: Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Artikel 134
In folgenden Fällen sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n ausgeschlossen:
sie sind für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich;
sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.
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CAAAC-35909