RL 2006/112/EG Artikel 134

Titel IX: Steuerbefreiungen

Kapitel 2: Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

Artikel 134

In folgenden Fällen sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n ausgeschlossen:

  1. sie sind für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich;

  2. sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.

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CAAAC-35909