Titel VIII: Steuersätze
Kapitel 5: Befristete Bestimmungen
Artikel 129a [1]
(1) Die Mitgliedstaaten können eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
einen ermäßigten Satz auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anwenden;
eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen gewähren.
Lediglich COVID-19-In-vitro-Diagnostika, die den in der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2] und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] festgelegten geltenden Anforderungen sowie sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union entsprechen, kommen für die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen infrage.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen zusammenhängenden Dienstleistungen gewähren.
Lediglich COVID-19-Impfstoffe, die von der Kommission oder von Mitgliedstaaten zugelassen wurden, kommen für die in Unterabsatz 1 genannte Steuerbefreiung infrage.
(3) Dieser Artikel gilt bis zum .
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 129a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 419 S. 1) mit Wirkung v. .
2Amtl. Anm.: Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über In-vitro-Diagnostika (ABl L 331 vom , S. 1).
3Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl L 117 vom , S. 176).