RL 2006/112/EG Artikel 129a

Titel VIII: Steuersätze

Kapitel 5: Befristete Bestimmungen

Artikel 129a [1]

(1) Die Mitgliedstaaten können eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. einen ermäßigten Satz auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anwenden;

  2. eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen gewähren.

Lediglich COVID-19-In-vitro-Diagnostika, die den in der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2] und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] festgelegten geltenden Anforderungen sowie sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union entsprechen, kommen für die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen infrage.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen zusammenhängenden Dienstleistungen gewähren.

Lediglich COVID-19-Impfstoffe, die von der Kommission oder von Mitgliedstaaten zugelassen wurden, kommen für die in Unterabsatz 1 genannte Steuerbefreiung infrage.

(3) Dieser Artikel gilt bis zum .

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Art. 129a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 419 S. 1) mit Wirkung v. .

2Amtl. Anm.: Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über In-vitro-Diagnostika (ABl L 331 vom , S. 1).

3Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl L 117 vom , S. 176).