RL 2006/112/EG Artikel 128

Titel VIII: Steuersätze

Kapitel 5: Befristete Bestimmungen

Artikel 128 [1]

(1)  Polen darf bis zum eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferungen von bestimmten Büchern und Fachzeitschriften gewähren.

(2)  (weggefallen)

(3)  Polen darf bis zum einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 3 % auf die in Anhang III Nummer 1 genannte Lieferung von Nahrungsmitteln beibehalten.

(4)  Polen darf bis zum einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf die Erbringung von Dienstleistungen für die Errichtung, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, und auf die Lieferung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden, die vor dem Erstbezug geliefert werden, beibehalten.

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FAAAG-90046

1Anm. d. Red.: Art. 128 Abs. 1, 3 und 4 i. d. F. der Richtlinie v. 20. 12. 2007 (ABl EU Nr. L 346 S. 13) mit Wirkung v. 1. 1. 2008; Abs. 2 weggefallen gem. Richtlinie v. 5. 5. 2009 (ABl EU Nr. L 116 S. 18) mit Wirkung v. 1. 6. 2009.