Titel VIII: Steuersätze
Kapitel 2: Struktur und Höhe der Steuersätze
Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen
Artikel 105b [1]
Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am ermäßigte Steuersätze, die nicht unter dem Mindestsatz von 5 % lagen, auf Umsätze in Bezug auf Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 weiterhin anwenden. In diesem Fall dürfen die auf solche Umsätze anzuwendenden ermäßigten Steuersätze ab dem nicht unter 12 % liegen.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 genannten ermäßigten Steuersätze spätestens am mit.
Ein ermäßigter Steuersatz, der nicht unter 12 % liegt, kann von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Umsätze unter denselben Bedingungen, wie sie am in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.
Für die Zwecke des Artikels 98 Absatz 1 Unterabsatz 3 werden die in diesem Artikel genannten Umsätze als unter Anhang III Nummer 10 fallend angesehen.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 105b eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 107 S. 1) mit Wirkung v. .