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Betriebsunterbrechung im engeren Sinne bei vormaligem Besitzunternehmen
Anmerkung zum
Mit Beendigung einer Betriebsaufspaltung aufgrund sachlicher Entflechtung lebte bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH das sog. Verpächterwahlrecht wieder auf. Eine Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens ist allerdings auch dann vermeidbar, wenn die Voraussetzungen für eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne vorliegen. In Fortentwicklung dieser Grundsätze bejaht der BFH selbst dann noch eine Betriebsunterbrechung, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Personen verpachtet und dort branchenfremd verwendet werden.
DoklD ▶ NWB HAAAB-88307. Rechtsgrundlage ▶ § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Vorinstanz ▶ NWB FAAAB-07217.
I. Sachverhalt und Problemstellung
An der klagenden KG waren als Komplementäre u. a. KK und BK zu je 31,5 v. H. beteiligt. Die KG betrieb bis 1983 vier Kaufhäuser. Drei Geschäftsgrundstücke befanden sich in ihrem Eigentum. 1983 verpachtete sie das Handelsgeschäft an eine GmbH, an welcher KK und BK je hälftig beteiligt waren. 1985 stellte die GmbH den Handel ein. Zwischen 1985 und 1988 verpachtete die KG die in ihrem Eigentum stehenden Gewerbeflächen an verschiedene Gewerbetreibende (Lebensmittel-Einzelhandel, S...