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BBB Nr. 1 vom Seite 30

Bilanzmanipulation: Konsequenzen für Steuerberater

Nach aktueller Rechtslage drohen erhebliche berufs- und haftungsrechtliche Folgen

von RA Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Erkennen Sie als Berater, dass der Jahresabschluss nicht richtig ist oder die Lage Ihres Mandanten verschleiert, bedeutet dies für Sie eine hohe Verantwortung. Sie müssen verhindern, dass der Mandant sich strafbar macht und sollten sich vergewissern, dass Sie selbst die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten haben. Nachdem wir in der BBB-Ausgabe 12/2006 S. 372 ff. gezeigt haben, wie Sie Bilanzmanipulationen erkennen und vermeiden, wird im Folgenden zunächst der Frage nachgegangen, wer Täter des § 331 HGB sein kann und welche weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen zu beachten sind. Darüber hinaus wird eine Abgrenzung zu § 400 Abs. 1 AktG vorgenommen, da sich unter Ihren Mandanten möglicherweise auch (kleine) Aktiengesellschaften befinden.

I. Objektiver Tatbestand

Bei der Strafvorschrift des § 331 HGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (so Maul, DB 1989 S. 185 ff.). Die Tathandlung des § 331 HGB kann in einer unrichtigen Wiedergabe oder in einer Verschleierung bestehen (vgl. dazu die Beispiele in der vorherigen Ausgabe ).

1. Tathandlungen i. S. des § 331 HGB

1.1 Unrichtige Wiedergabe

Die Gesellschaftsverhältnisse werden unrichtig wiedergegeben, wenn die Aussagen,...

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