Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
1. Zweck der Vorschrift
1Die Vorschrift soll den Erstattungs- oder Vergütungsempfänger vor Kreditgebern schützen, die die Erstattung vorfinanzieren. Der Grund für das Verbot war, dass häufig unseriöse Geschäftemacher die Unkenntnis mancher Arbeitnehmer über die Höhe ihrer voraussichtlichen Lohnsteuererstattungsansprüche ausnutzten. Es läuft in der Praxis vielfach leer, weil üblicherweise zur Vorfinanzierung ein befreundetes Kreditinstitut mit Bankerlaubnis eingeschaltet wird (Einzelheiten siehe § 46).
2. Erstattungs- oder Vergütungsanspruch
2Erstattungsansprüche sind einmal der allgemeine Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2, aber auch solche aus den Einzelsteuergesetzen, beispielsweise §§ 44b, 44c EStG, § 14 EUStBV, § 16 KaffeeStG, §§ 19, 20 BierStG, § 18 SchaumwZwStG [bis § ] bzw. aus Steuerentlastung nach §§ 22 ff. SchaumwZwStG2010, § 4 KraftStG, § 22 TabStG. Vergütungsansprüche (aber auch Erstattungsansprüche) ergeben sich regelmäßig aus den Einzelsteuergesetzen (z. B. § 4a UStG, §§ 45 ff. EnergieStG [bzw. vorher §§ 24, 25 MineralölStG]). Aus diesen ist auch zu entnehmen, wer Gläubiger des Anspruchs ist.
3Nicht anwendbar ist § 383 auf Bergmannsprämien. Auf diese sind zwar die Vorschriften über Steuervergütungen anwendbar (§ 5a Abs. 1 BergPG), ausdrücklich nicht aber nach § 5 Abs...