Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 205 Form der verbindlichen Zusage
Verwaltungsanweisungen
1. Schriftlich und als verbindlich gekennzeichnet
1Schriftform aus Beweisgründen. Eine nur mündlich erteilte Zusage hat nicht die Bindungswirkung des § 206. Zur Bindungswirkung anderer Zusagen nach allgemeinen Grundsätzen vgl. Hinweise zu § 204 Rz. 7 ff. Die Schriftform erfordert keine eigenhändige Unterschrift des zuständigen Amtsträgers. Ausreichend ist, wenn die Urkunde die Behörde und den Namen des zuständigen Beamten wiedergibt.
2Die Kennzeichnung als verbindlich muss sich eindeutig aus dem Kontext ergeben. Vorbehalte (z. B. „vorbehaltlich des Ergebnisses einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder“ oder „vorbehaltlich der Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörden“) schließen die Bindungswirkung aus, weil sich daraus erkennen lässt, dass sich die Finanzbehörde noch nicht binden wollte (BFH, BStBl III 1961, 562 und , juris; BFH/NV 2010, 1619).
2. Inhalt der verbindlichen Zusage
3Außerdem muss die verbindliche Zusage enthalten:
den ihr zu Grunde gelegten Sachverhalt. Der Sachverhalt muss ausführlich dargestellt werden, damit u. U. noch nach mehreren Jahren festgestellt werden kann, ob sich der später verwirk...