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Verwendung eines Darlehens zum Zwecke der Kapitalerhöhung
Stellt die GmbH einem Gesellschafter einen bestimmten Betrag „darlehensweise” zur Verfügung, den dieser unmittelbar darauf im Rahmen einer Kapitalerhöhung wieder in die Gesellschaft „einbringt”, so ist wie in dem umgekehrten Fall, in dem die zuvor erbrachten Einlagezahlungen dem Gesellschafter als Darlehen zurückbezahlt werden, die übernommene Einlageschuld nicht getilgt worden (sog. Her- und Hinzahlen bzw. Hin- und Herzahlen). Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der realen Kapitalaufbringung vor (vgl. § 19 Abs. 2 GmbHG). Die getroffene „Darlehensabrede” ist un-wirksam. Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche „Darlehensschuld” erfüllt der Gesellschafter jedoch (nachträglich) die offene Einlageverbindlichkeit. Eine nochmalige Zahlung der Bareinlage ist nicht geschuldet (