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Schicksal des Körperschaftsteuerguthabens nach dem SEStEG
Abbau von Körperschaftsteuerguthaben
Nach Ablauf des sog. Moratoriums bei der Körperschaftsteuer ist es im Jahre 2006 wieder möglich, durch eine ordentliche Gewinnausschüttung eine Körperschaftsteuer-Minderung gem. § 37 KStG herbeizuführen und damit ein vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben abzubauen. Nach der ausschüttungsabhängigen Deckelungsregelung in § 37 Abs. 2 und Abs. 2a Nr. 2 KStG ist dabei die Minderung der Körperschaftsteuer zweifach begrenzt auf maximal 1/6 der Ausschüttung und 1/14 des zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandenen Guthaben-Bestands (ausführlich dazu vgl. Ott, DStR 2006 S. 113).
Neuregelung durch das SEStEG
Mit dem „ Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)”, dem der Bundesrat am zugestimmt hat, wurde die Vorschrift des § 37 KStG neu gefasst und sieht nunmehr im Hinblick auf das Körperschaftsteuerguthaben Folgendes vor:
Nach § 37 Abs. 4 KStG wird das Körperschaftsteuerguthaben – auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr – letztmalig auf den ermittelt (vgl. Dötsch/Pung, DB 2006 S. 2648). Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch e...