BGH Beschluss v. - IX ZR 57/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Köln 20 O 641/01 vom OLG Köln 13 U 124/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Mandatsbeendigung hat ein Geständnis des Klägers schon deshalb nicht vorgelegen, weil es an dem erforderlichen Geständniswillen fehlte (vgl. , BGH-Report 2005, 1277). Darüber hinaus hätte ein schriftsätzliches Geständnis Wirksamkeit erst mit der stillschweigenden Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung erlangt (, NJW-RR 1999, 1113). Von einer solchen Bezugnahme konnte insoweit jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem das Landgericht vor Eintritt in die mündliche Verhandlung bereits darauf hingewiesen hatte, dass das Mandat nach seiner Auffassung mit dem Schreiben vom beendet gewesen sei.

Die Geständnisfähigkeit von Rechtsbegriffen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich geklärt (, 16/51, LM Nr. 1 zu § 260 BGB; v. - II ZR 26/91, NJW 1992, 906). Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab ( aaO).

Das Berufungsgericht ist zur Frage eines Geständnisses nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und hat in diesem Zusammenhang auch nicht stillschweigend unzutreffende, symptomatisch falsche Obersätze aufgestellt.

2. Das Berufungsgericht ist nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder des Oberlandesgerichts Schleswig zur Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auftrag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind. Für die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, lassen sich jedoch keine allgemeinen Regeln aufstellen. Dies ist vielmehr den Umständen des Einzelfalles zu entnehmen (vgl. , NJW 1979, 264, 265; v. - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in tatrichterlicher Würdigung eine Beendigung des Mandats jedenfalls zum angenommen.

3. Soweit das Berufungsgericht einen Fall unzulässiger Rechtsausübung durch die Einrede der Verjährung verneint hat, sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
VAAAC-32028

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein