Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsverfassung | Keine Mitbestimmung bei geringfügig räumlicher Verlagerung eines Betriebs
Wird ein Betrieb oder ein räumlich gesonderter Betriebsteil innerhalb einer politischen Gemeinde um wenige Kilometer verlagert, ohne dass sich an der Tätigkeit der Arbeitnehmer, der innerbetrieblichen Umgebung oder der Organisation etwas ändert, stellt dies für die davon betroffenen Arbeitnehmer keine mitbestimmungspflichtige Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Es bleibt offen, ob dies auch dann gilt, wenn Gemeindegrenzen überschritten werden oder es sich um größere Entfernungen handelt ().