Aufwendungen für Hausanhebung aufgrund gestiegenen Grundwassers keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen für die Anhebung eines selbstbewohnten Einfamilienhauses zur Absicherung gegen drückendes Grundwasser können
mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die wesentliche Ursache in dem Abschluss
des Werkvertrages liegt, der für die Errichtung des Einfamilienhauses keine entsprechende Absicherung gegen drückendes Grundwasser
beinhaltete.
Ob den Steuerpflichtigen selbst das konkrete Ausmaß des eingegangenen Risikos hätte bekannt sein können oder müssen, ist
bei einem freiwilligen Vertragsabschluss nicht entscheidungserheblich.
Der Anstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau infolge der räumlichen Verlagerung des Braunkohleabbaus stellt kein
außergewöhnliches Ereignis dar.
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Herstellung eines Einfamilienhauses fehlt bereits deshalb die Außergewöhnlichkeit,
weil sie das Existenzminimum nicht typischerweise berühren.
Auch wenn der beschädigte Gegenstand von existentiell wichtiger Bedeutung ist, den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft,
er keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte hat und keine übliche Versicherungsmöglichkeit besteht (, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104), kommt der Abzug verlorenen Aufwandes für Kosten zur Beseitigung
von Schäden nach § 33 EStG nur unter den weiteren Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1905 Nr. 24 GAAAC-31087
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.09.2006 - 1 K 145/04 E
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