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BFH Urteil v. - III R 27/92 BStBl 1995 II S. 104

Gesetze: EStG § 10 eEStG § 32a Abs. 1 Nr. 1EStG § 33

Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand können Aufwendungen i. S. von § 33 EStG sein, wenn der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind, es sei denn, der Steuerpflichtige hat eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen

Leitsatz

1. Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand können Aufwendungen i. S. von § 33 EStG sein.

2. Voraussetzung dafür ist, daß der Vermögengegenstand für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Eine Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.

3. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei unverschuldet eingetretenen Schäden am selbstgenutzten Einfamilienhaus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 104
BFH/NV 1995 S. 2 Nr. 1
UAAAA-95088

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BFH, Urteil v. 06.05.1994 - III R 27/92

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