1. Aufwendungen,
mit denen dem möglichen Eintritt von Schäden vorgebeugt werden soll
- wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen von Mardern
in Wohngebäude und ihre Einnistung verhindert werden soll - sind
keine außergewöhnlichen Belastungen.
2. Die Kosten für die Beseitigung
von Mardertoiletten in einem Wohngebäude sind keine außergewöhnliche
Belastung, wenn es über Jahre von Mardern aufgesucht wurde und infolge
dessen konkrete Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Gerüche auftreten. Soweit
der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass dies nicht erkennbar
war oder es keine wirksamen Gegenmaßnahmen gab, ist davon auszugehen,
dass es sich bei den später anfallenden Kosten um Folgen seiner
freien Willensentschließung handelt.
Fundstelle(n): TAAAH-48663
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 21.02.2020 - 3 K 28/19
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