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Scheckzahlung und Säumniszuschlag
Wenn ein Steueranspruch nicht rechtzeitig ausgeglichen wird, werden Säumniszuschläge verwirkt. Erfolgt die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstermin, werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlungen oder Scheckeinreichungen. Eine Barzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Bei Hingabe oder Einreichung von Schecks gilt die Zahlung bislang am Tag des Eingangs bei dem FA als entrichtet. Auf den Buchungstag kommt es nicht an.
Bislang verschafft die Zahlung per Scheck dem Zahlungspflichtigen einen Zinsvorteil dadurch, dass bereits mit der Hingabe des Schecks die Zahlung als bewirkt gilt. Dies gilt, obwohl die tatsächliche Gutschrift auf Konten der Finanzämter in der Regel erst Tage später und damit nach dem Fälligkeitsdatum stattfindet. Um diese Zinsnachteile und den hohen Verwaltungsaufwand der Finanzbehörde künftig zu verhindern, erfolgt eine Rechtsänderung.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 (BT-Drucks. 16/3325 vom ) tritt eine rechtliche Änderung ein, die erstmals für nach dem bei der Finanzverwaltung eingehende Schecks zur Anwendung kommt (§ 6 Einführungsgesetz zur AO). Hiernach ...