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Verbindliche Auskunft/Anrufungsauskunft – Aktuelle Entwicklungen
Durch das Förderalismus-Begleitgesetz vom (BGBl I S. 2098; vgl. auch Merker, StuB 2006 S. 529, 532) hat der Gesetzgeber in § 89 Abs. 2 AO eine rechtliche Grundlage für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft geschaffen. Dabei werden im Wesentlichen die Auskunftsvoraussetzungen des (vgl. von Wedelstädt, DB 2006 S. 2368) übernommen. Eine gravierende Änderung hat die verbindliche Auskunft aber durch das Jahressteuergesetz 2007 erfahren. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sollen künftig Gebühren vom FA erhoben werden (§ 89 Abs. 3 AO). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. § 34 des Gerichtskostengesetzes kommt entsprechend zur Anwendung. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten.
Als Sonderfall der verbindlichen Auskunft regelt § 42e EStG weiterhin die Anrufungsauskunft. Bislang kann eine Anrufungsauskunft unentgeltlich eingeholt werden. Eine Änderung hat sich durch das Jahressteuergesetz 2007 (überraschenderweise) nicht ergeben. S. 898
Die neue Gebührenpflicht soll am Tag nach der Verkündung im BGBl in Kraft treten. Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, wann die neue Gebührenpflicht e...