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Kein Rechtsmissbrauch bei Erledigung der Hauptsache entsprechend einem zuvor ergangenen Gerichtsbescheid
Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein FA nach Ergehen eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt und gleichzeitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem es einen Abhilfebescheid entsprechend dem Gerichtsbescheid erlassen hat (Bezug: § 90a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FGO).
Praxishinweise: Erlässt das Gericht einen Gerichtsbescheid und wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Das Verfahren wird also in den Zustand vor Ergehen des Gerichtsbescheids zurückversetzt und die Beteiligten haben die Möglichkeit, Prozesserklärungen abzugeben. Ebenso wie der Kläger seine Klage bzw. Revision noch zurücknehmen kann, kann das FA dem Klagebegehren voll bzw. teilweise stattgeben. Das Gericht hat d...