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Sachgerechte Ermessensausübung durch die Verwaltung
(1) Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen. (2) Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht maßgeblich, wie das FG eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (Bezug: § 102 FGO; § 163 AO 1977; § 15a, § 24 UStG 1980/1991/1993).
Praxishinweise: Im Streitfall war über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu e...BStBl I 1995 S. 831