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Erhöhte Investitionszulage: Maßgebliche Anzahl der Arbeitnehmer bei Strukturwechsel
Ein Betrieb des Handels, der zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in denen die Investitionen vorgenommen wurden, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage nicht, wenn er im Zeitpunkt der Investitionen dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war und mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat (Bezug: § 3 Satz 1 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996).
Praxishinweise: Die Voraussetzung für eine erhöhte Investitionszulage, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahrs weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, greift nur, wenn der Betrieb bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs zum verarbeitenden Gewerbe gehört. Tritt erst während des Wirtschaftsjahrs ein Strukturwandel vom Handelsbetrieb zum Betrieb des verarbeitenden Gewerbes ein, kann der Beginn ...