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Nachträgliche Erweiterung eines Antrags zum Realsplitting
(1) § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zwar die nachträgliche Einschränkung (vgl. , BStBl 2000 II S. 218 = Kurzinfo StuB 2000 S. 373), nicht aber die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting. (2) Der Antrag auf Erweiterung kann auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt werden. (3) Der erweiterte Antrag stellt in Verbindung mit der erweiterten Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 dar (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977).
Praxishinweise: Der Sonderausgabenabzug von Unterhaltsaufwendungen (Realsplitting) ist abhängig vom Antrag des Unterhaltsverpflichteten und von der Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Antrag und Zustimmung bestimmen bzw. verändern also die Qualifikation der Zahlungen bezüglich dere...