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Haftung für Zahlungen an einenFirmenbestatter nach Insolvenzantrag
Erbringt der Geschäftsführer einer GmbH nach Stellung eines Insolvenzantrags Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft an einen Firmenbestatter, so ist er gem. § 64 Abs. 2 GmbHG zum Ersatz verpflichtet. Die Haftung des Geschäftsführers entfällt nicht durch eine Vereinbarung mit dem Firmenbestatter, der zufolge dieser die empfangenen Gelder treuhänderisch für die GmbH verwahren soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um die Vereinbarung einer „unechten” Treuhand handelt (zum Thema, wie der StB Firmenbestatter erkennt und seine Mandanten schützt, vgl. Singer/Greck, StuB 2006 S. 82 f.; [nrkr.], ZIP 2006 S. 865).