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Kenntnis des Steuerberaters von der Zahlungsunfähigkeit seines Mandanten
Umstände i. S. von § 130 Abs. 2 InsO, die zwingend auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags schließen lassen, liegen namentlich dann vor, wenn der StB die Finanzbuchhaltung des Mandanten bearbeitet und sich dabei zwangsläufig mit sämtlichen Daten bezüglich Kreditoren, Debitoren, Kasse und Bank hat auseinandersetzen müssen und die von ihm monatlich erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) erhebliche Verluste auswiesen, für den StB also erkennbar waren (LG Essen, Beschluss vom 8.3.2006 – 13 S 213/05).
Praxishinweise: Die Entscheidung des Gerichts erging im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung der gegenüber einem StB erbrachten Honorarzahlungen.