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Kraftfahrzeugsteuer | Land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG
Mit hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Transportfahrzeuge für Holzrückemaschinen begünstigte Sonderfahrzeuge i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG sein können, obwohl Kraftfahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, Lohnarbeiten für andere als land- und forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG anerkannt, soweit sie aufgrund ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückemaschinen i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG geeignet und bestimmt sind.