IFRS 2 57
Übergangsvorschriften
57
Ändert ein Unternehmen nach Inkrafttreten dieses IFRS die Vertragsbedingungen für gewährte Eigenkapitalinstrumente, auf die dieser IFRS nicht angewendet worden ist, sind dennoch für die Bilanzierung derartiger Änderungen die Paragraphen 26-29 maßgeblich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-49888