International Financial Reporting Standard 2 Anteilsbasierte Vergütung (IFRS 2)
v. 13.09.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39)
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Inhalt | Ziffer | ||
Zielsetzung | 1 | ||
Anwendungsbereich | 2–6A | ||
Ansatz | 7–9 | ||
Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente | 10–29 | ||
Überblick | 10–13A | ||
Transaktionen, die den Erhalt von Dienstleistungen
beinhalten | 14, 15 | ||
Transaktionen, die unter Bezugnahme auf den
beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente bewertet
werden | 16–25 | ||
Ermittlung des
beizulegenden Zeitwerts der gewährten Eigenkapitalinstrumente | 16–18 | ||
Behandlung der
Erdienungsbedingungen | 19–21 | ||
Behandlung der Bedingungen, bei denen es sich nicht um
Erdienungsbedingungen handelt | 21A | ||
Behandlung von Reload-Eigenschaften | 22 | ||
Nach dem Tag der Erdienung | 23 | ||
Wenn der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente nicht
verlässlich geschätzt werden kann | 24, 25 | ||
Änderungen der
Vertragsbedingungen, zu denen die Eigenkapitalinstrumente gewährt wurden,
einschließlich Annullierungen und Erfüllungen | 26–29 | ||
Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich | 30–33 | ||
Behandlung von
Erdienungsbedingungen und von Bedingungen, bei denen es sich nicht um
Erdienungsbedingungen handelt | 33A–33D | ||
Anteilsbasierte Vergütungen mit einem Nettoausgleich für die
Einbehaltung von Steuern | 33E–33H | ||
Anteilsbasierte Vergütungen mit wahlweisem Barausgleich oder
Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente | 34–43 | ||
Anteilsbasierte
Vergütungen mit Erfüllungswahlrecht bei der Gegenpartei | 35–40 | ||
Anteilsbasierte Vergütungen mit Erfüllungswahlrecht
beim Unternehmen | 41–43 | ||
Anteilsbasierte Vergütungen zwischen Konzernunternehmen (Änderungen
2009) | 43A–43D | ||
Angaben | 44–52 | ||
Übergangsvorschriften | 53–59B | ||
Zeitpunkt des Inkrafttretens | 60–63E | ||
Rücknahme von Interpretationen | 64 | ||
Anhang A: Definitionen | |||
Anhang B:
Anwendungsleitlinien | B1–B61 |
Änderungsdokumentation: Der International Financial Reporting Standard 2 Anteilsbasierte Vergütung (IFRS 2) ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten.
Fundstelle(n):
OAAAJ-49888