IFRS 2

International Financial Reporting Standard 2 Anteilsbasierte Vergütung (IFRS 2)

v. 13.09.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39)


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Inhalt
Ziffer
Zielsetzung
1
Anwendungsbereich
2–6A
Ansatz
7–9
Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
10–29
 
Überblick
10–13A
 
Transaktionen, die den Erhalt von Dienstleistungen beinhalten
14, 15
 
Transaktionen, die unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente bewertet werden
16–25
 
 
Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der gewährten Eigenkapitalinstrumente
16–18
 
 
Behandlung der Erdienungsbedingungen
19–21
 
 
Behandlung der Bedingungen, bei denen es sich nicht um Erdienungsbedingungen handelt
21A
 
 
Behandlung von Reload-Eigenschaften
22
 
 
Nach dem Tag der Erdienung
23
 
 
Wenn der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente nicht verlässlich geschätzt werden kann
24, 25
 
Änderungen der Vertragsbedingungen, zu denen die Eigenkapitalinstrumente gewährt wurden, einschließlich Annullierungen und Erfüllungen
26–29
Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich
30–33
Behandlung von Erdienungsbedingungen und von Bedingungen, bei denen es sich nicht um Erdienungsbedingungen handelt
33A–33D
Anteilsbasierte Vergütungen mit einem Nettoausgleich für die Einbehaltung von Steuern
33E–33H
Anteilsbasierte Vergütungen mit wahlweisem Barausgleich oder Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
34–43
 
Anteilsbasierte Vergütungen mit Erfüllungswahlrecht bei der Gegenpartei
35–40
 
Anteilsbasierte Vergütungen mit Erfüllungswahlrecht beim Unternehmen
41–43
Anteilsbasierte Vergütungen zwischen Konzernunternehmen (Änderungen 2009)
43A–43D
Angaben
44–52
Übergangsvorschriften
53–59B
Zeitpunkt des Inkrafttretens
60–63E
Rücknahme von Interpretationen
64
Anhang A: Definitionen
Anhang B: Anwendungsleitlinien
B1–B61

Änderungsdokumentation: Der International Financial Reporting Standard 2 Anteilsbasierte Vergütung (IFRS 2) ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten.

Fundstelle(n):
OAAAJ-49888