IAS 41 56
Angaben
Zusätzliche Angaben für biologische Vermögenswerte, wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann
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Wenn der beizulegende Zeitwert der biologischen Vermögenswerte, die bislang zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten planmäßigen Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen bewertet wurden, während der Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, hat ein Unternehmen für diese biologischen Vermögenswerte Folgendes anzugeben:
(a)
eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte,
(b)
eine Begründung, warum der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar wurde, und
(c)
die Auswirkung der Änderung.
Fundstelle(n):
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RAAAD-13376