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BFH 10.08.2006 V R 38/05, StuB 21/2006 S. 851

Umsatzsteuer | Regelsteuersatz bei Abgabe von Mittagessen an Schüler

Eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von Speisen liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993; Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: Ein dem Regelsteuersatz unterliegender Umsatz liegt vor, wenn die Mahlzeiten im Rahmen einer Bewirtungssituation bereitgestellt werden. Es liegt dann ein „Restaurationsumsatz” vor, da die „Lieferung der Speisen” nur einen Teilbereich von einem Bündel von Dienstleistungen darstellt und das Dienstleistungselement ...

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