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Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist – jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat – die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom – II R 75/00, BStBl 2003 II S. 273, und vom – II B 74/02, BFH/NV 2003 S. 1425; Bezug: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Praxishinweise: Bei einer unmittelbaren Grundstücksschenkung ist die Zuwendung ausgeführt, wenn der Beschenkte in der Lage ist, den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung beim Grundbuchamt herbeizuführen. Die gleichen Grundsätze gelten auch bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Ist Gegens...