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Grundsteuer | Keine Grundsteuerbefreiung für selbstgenutzte Einfamilienhäuser
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen (Bezug: Art. 2 Abs. 1, Art. 14, Art. 106 Abs. 6 GG; § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG; § 1, § 2 Abs. 2, §§ 13 ff. GrStG).
Praxishinweise: Der BFH bringt klar zum Ausdruck, dass die Grundsätze der zur Vermögensteuer ergangenen Entscheidung des (BStBl II S. 655) keine Bindungswirkung bezüglich der Grundsteuer haben. Auch Vermögen, das keinen Ertrag abwirft, kann demnach mit Grundsteuer belastet werden. Die Grundsteuer ist nämlich nicht von der persönlichen Leistungsfähigkeit des Stpfl. abhängig. Die Selbstnutzung eines Grundstücks – die im Übrigen zu einer Ersparnis von Mietaufwendungen führt – rechtfertigt deshalb keine Freistellung von der Grundsteuer.