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Bewirtungskosten und Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten ist unter den allgemeinen Voraussetzungen (insbesondere Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung) in voller Höhe zulässig. Eine Abzugseinschränkung auf die Höhe der ertragsteuerlich abziehbaren Bewirtungskosten, die seit dem galt, hat der BStBl II S. 509 = Kurzinfo StuB 2005 S. 374) als mit dem EU-Recht unvereinbar angesehen.
Die Finanzverwaltung ist dieser Auffassung rückwirkend ab gefolgt; eine klarstellende Gesetzesänderung soll durch das JStG 2007 verabschiedet werden ( BStBl I S. 816 = StuB 2005 S. 598). Danach soll die Vorsteuer auf Bewirtungskosten abziehbar sein, soweit die Bewirtungsaufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG angemessen und nachgewiesen sind.