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Zwangsvollstreckungskosten
Zwangsvollstreckungskosten fallen gem. § 151 FGO i. V. mit § 788 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig i. S. des § 91 ZPO sind. Die Kosten für ein Aufforderungsschreiben sind nicht notwendig in diesem Sinne, wenn es nicht geeignet ist, die Zwangsvollstreckung vorzubereiten. Ein solches Schreiben ist dann notwendig, wenn es sich um die Beantragung einer Vollstreckungsverfügung beim Vollstreckungsgericht handelt.