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Verlustbehandlung bei Kapitalgesellschaften und Konzernen in Luxemburg – ein Überblick
Sowohl die Steuerreform 2002 als auch das (X und Y) haben zu Modifikationen im Rahmen der luxemburgischen Gruppenbesteuerung und somit zu einer Erleichterung bei der Verlustübertragung geführt.
Neben der Verlustnutzung im Konzern beinhaltet der Beitrag die allgemeinen Bestimmungen zum Verlustabzug sowie weitere besondere Aspekte der Verlustbehandlung.
I. Allgemeine Bestimmungen zum Verlustabzug
Bleibt bei einer Kapitalgesellschaft am Ende eines Wirtschaftsjahres ein negatives Einkommen stehen, erlaubt das Steuerrecht des Großherzogtums Luxemburg, diesen Verlust sowohl zeitlich als auch wertmäßig unbeschränkt in die Folgeperioden vorzutragen (Art. 114 LIR).
Sobald die Gesellschaft positives Einkommen erwirtschaftet, muss der vorgetragene Verlust mit diesem verrechnet werden. Wird dieser Abzug – aus welchen Gründen auch immer – nicht im erstmöglichen Jahr durchgeführt, geht die Möglichkeit hierfür auch für spätere Perioden endgültig verloren. Ein Verlustrücktrag wird in Luxemburg nicht gewährt. S. 880
II. Besondere Aspekte des Verlustabzugs bzw. der Verlustverrechnung
1. Veräußerungsverluste
Veräußert eine luxemburgisc...