BGH Urteil v. - 1 StR 250/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 26; StGB § 211

Instanzenzug: LG Augsburg vom

Gründe

Der von der Strafkammer für möglich gehaltene Ausspruch "Geli, jetzt ist es soweit" kann an alledem nichts ändern, da er ersichtlich unmittelbar mit dem Würgeangriff zusammenfiel und daher keine Warnwirkung entfalten konnte.

II.

Zum Angeklagten U. :

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte U. der Angeklagten S. für den Fall des Todes seiner Frau gemeinsame Lebensperspektiven in Aussicht gestellt und dies mit einzelnen Äußerungen untermauert. So hat er etwa im Zusammenhang mit einer von seiner Frau unternommenen Schlittenfahrt zur Angeklagten S. gesagt: "Wenn sie abstürzen würde, könntest Du bei mir einziehen". Auf eine Äußerung der Angeklagten S. , sie wolle A. U. "am liebsten den Hals umdrehen" erwiderte er: "Wieso? Mach's doch! Vielleicht können wir dann zusammenkommen wir zwei. Brauchst es nur mal machen". Diese und zahlreiche inhaltlich identische weitere Gespräche bewertet die Strafkammer dahin, dass sie geeignet waren, die Angeklagte "tatbereit zu machen". "Über derartige Gespräche hinaus" sei jedoch nicht festzustellen, dass "Einzelheiten der Tatausführung so weit besprochen wurden, wie dies bei der Persönlichkeit der Angeklagten S. erforderlich war". Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, reicht es für die Annahme einer Anstiftung i. S. d. § 26 StGB aus, wenn die von ihm an den Täter gerichteten Aufforderungen zur Tatbegehung die Tat im Kern kennzeichnen und für den Tatentschluss mitursächlich waren. Eines alle Einzelheiten der Tatausführung festlegenden Tatplans bedurfte es dagegen auch hier nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BAAAC-11653

1Nachschlagewerk: nein