BGH Beschluss v. - 1 StR 77/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

1. Der Antrag des Angeklagten D. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom ist bereits unzulässig, da in ihm entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der mit Ablauf des endenden Frist zur Begründung der Revision auch mit Verfahrensrügen erlangt hat (vgl. , NStZ 2006, 54). Die Revision war zugleich mit ihrer Einlegung am ohne nähere Ausführungen bereits auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt worden.

2. Die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke lassen sich nach Ansicht des Senats den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen. Denn es bestand nach den Feststellungen der Plan der Angeklagten, "dass bei der Tat notfalls von den Schusswaffen Gebrauch gemacht werden sollte, gegebenenfalls auch im frühen Stadium der Tatausführung, beim ersten überraschenden Zugriff" (UA S. 17, ergänzend S. 50 und S. 57), mithin zu einem Zeitpunkt, in dem das "völlig überraschte" Opfer noch arg- und darauf beruhend wehrlos war (vgl. , NStZ 2006, 96; Urteil vom - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 16).

Fundstelle(n):
KAAAD-82591