BGH Beschluss v. - IX ZB 24/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 7; ZPO § 576 Abs. 2

Instanzenzug: LG Memmingen vom

Gründe

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 32). Eine allein auf diese Rüge gegründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn ein Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulässig (vgl. für § 512a ZPO a.F. , NJW 1998, 1230; für § 549 Abs. 2 ZPO a.F. , NJW 2000, 2822 f m. zahlr. Nachw. zum Streitstand; für § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 571 Rn. 6; für § 513 Abs. 2 ZPO Zöller/Gummer/Hessler, ZPO 24. Aufl. § 513 Rn. 15).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
OAAAC-07947

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein