ZPO § 513
Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 1: Berufung
§ 513 Berufungsgründe
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510