BGH Beschluss v. - XII ZR 167/00

Leitsatz

[1] Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.

Gesetze: ZPO § 240; ZPO § 249; ZPO § 554 b a.F.

Instanzenzug: KG Berlin LG Berlin

Gründe

I.

Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom , eingegangen am , trägt die Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom festzustellen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit des Senatsbeschlusses vom rechtskräftig abgeschlossen ist.

Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. - unveröffentlicht; Urteil vom - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 2, 278, 279 f.; Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom nicht statthaft ist, ist über die Revision der Beklagten rechtskräftig entschieden (vgl. aaO).

Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des Verfahrens ist danach kein Raum.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1248 Nr. 23
JAAAC-06420

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja