BGH Beschluss v. - VII ZR 63/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 249

Gründe

I.

Der Senat hat die Revision des Beklagten durch Beschluß vom nicht angenommen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom trägt der Beklagte erstmals vor, über das Vermögen der Klägerin sei bereits am das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom festzustellen, und erklärt die Rücknahme der Revision.

II.

Der Antrag, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom festzustellen, hat keinen Erfolg.

Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563). Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom nicht gegeben ist, ist über die Revision des Beklagten rechtskräftig entschieden (vgl. Stein/Jonas/Roth ZPO, 21. Aufl. § 249 Rdn. 29).

Für eine Aufhebung ist danach ebenso wie für eine Revisionsrücknahme kein Raum.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAC-03625

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein